Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

Das Angebot ist bis zur Zuschlagserteilung freibleibend.

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot bzw. einen Auftrag unterzeichnet. Es gilt dann die laut Angebot genau bezeichnete Reinigungsleistung, der angegebene Reinigungsumfang und die aufgeführte Reinigungshäufigkeit. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden. Zusatzarbeiten werden in jedem Fall gesondert berechnet, sofern sie auf Anweisungen des Auftraggebers erforderlich werden.

Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart werden.

Der Auftragnehmer setzt für die im Vertrag aufgeführten Leistungen die erforderliche Anzahl von Arbeitskräften und Kontrollpersonen ein. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, unter seiner Verantwortung Dritte mit der Erfüllung seiner Aufgaben zu betrauen. Ein Anspruch auf Verrichtung von Leistungen durch eine bestimmte Arbeitskraft besteht nicht.

§ 3 Preise

Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in den Angeboten enthaltenen Preise für die Dauer von 30 Tagen ab Datum des Angebots gebunden. Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

Dienstleistungen, die entgegen der Vereinbarung auf Wunsch des Auftraggebers an Sonn-, Feiertagen oder nachts durchgeführt werden müssen, werden mit den für Arbeitslöhne üblichen Aufschlägen berechnet.

Kann die Dienstleistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so trägt dieser für alle Löhne, Fahrgeld, Rüstzeit, Vorbereitung und Bearbeitung die Kosten.

In den angegebenen Preisen für Dienstleistungen sind, sofern nicht extra aufgeführt, keine Kosten für gegebenenfalls zur Reinigung benötigte Hubarbeitsbühnen, Gerüste oder sonstige Sondergeräte bzw. Ausrüstung enthalten. Diese werden, sofern erforderlich vom Auftraggeber bereit gestellt oder von dem Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt.

Bei wiederkehrenden Dienstleistungen sind in den Monatspauschalen bereits Feiertage berücksichtigt. Fällt der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag, besteht weder ein Anspruch auf Nachholung der Dienstleistung noch auf Kürzung der Rechnung.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt das zur Reinigung erforderliche Wasser und den elektrischen Strom unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftraggeber erstellt für die Organisation und die Unterbringung der Reinigungsmittel und Geräte einen entsprechenden Raum zur Verfügung. Der Auftraggeber verschafft den Mitarbeitern des Auftragnehmers den freien Zugang zu den zu reinigenden Bereichen. Der Auftraggeber trifft die notwendigen organisatorischen Maßnahmen, die zur Vertragserfüllung erforderlich sind. Hierzu zählen auch das Auf- und Zuschließen des Reinigungsobjektes.

Soweit Ablagen- oder Möbelreinigungen im Leistungsplan vereinbart sind, werden nur geräumte und frei zugängliche Flächen bis zu einer Höhe von 1,60 Metern (waagerechte Höhe) bzw. 2,00 Metern (senkrechte Höhe) gereinigt.

Soweit die Reinigung von Fensterflächen vereinbart ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fenster unverstellt durch Blumen oder anderes zugänglich bereitzuhalten. Müssen diese Leistungen durch Mitarbeiter des Auftragnehmers durchgeführt werden, ist dieser berechtigt, eine gesonderte Vergütung in Höhe des aktuellen Stundensatzes zu verlangen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder mittelbar noch unmittelbar Arbeitskräfte des Auftragnehmers abzuwerben oder ohne Zustimmung desselben zu beschäftigen. Bei Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer in das Ermessen des erkennenden Gerichts zu stellenden Vertragsstrafe.

§ 5 Abnahme und Gewährleistung

Der Auftraggeber kann die ordnungsgemäße Durchführung der Vertragsleistung jederzeit überprüfen. Die Vertragsleistungen des Auftragnehmers gelten als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich - spätestens nach einem Tag - schriftlich begründete Einwände erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen dabei genau beschrieben werden. Die schriftliche Beanstandung hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist, die zwei Ausführungstage nicht unterschreiten darf, zur Beseitigung der Beanstandung einzuräumen.

Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann, oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber an Stelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.

Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt. Bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.

§ 6 Vergütung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Auftragnehmers sofort in bar nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Bei Verträgen auf wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines kontinuierlichen Reinigungsauftrages (Unterhaltsreinigung) stellt der Auftragnehmer seine Leistungen jeweils zum 15. des laufenden Monats dem Auftraggeber in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist vom Auftraggeber binnen 15 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Mahnungen werden dem Auftraggeber mit 10,00 EUR in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden und unstreitig sind.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Erhöhung der Löhne und Gehälter und einer auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Kostensteigerung oder -senkung sowie einer Erhöhung bzw. Senkung der Kosten für Material, Technik etc. die Preise gegen entsprechenden Nachweis den neuen Gegebenheiten anzupassen.

§ 7 Haftung

Schadensersatzansprüche aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (positiver Forderungsverletzung), aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer unter den vorstehend genannten Voraussetzungen. Für Schäden, die nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen gemeldet werden, entfällt die Haftung.

Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer ist im Dienstleistungsvertrag geregelt. Bei einem Dienstleistungsvertrag mit einem Reinigungsintervall ist der Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen.

§ 9 Schriftform

Jede Änderung oder Ergänzung der Verträge bedarf der Schriftform. Die Änderung oder eine Abweichung von dieser Schriftform-Klausel muss beiderseits schriftlich erfolgen.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht/Landgericht Hildesheim, es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die den angestrebten Zweck der urspünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.